Ein allmorgendliches Diskussion Thema bei der Gassirunde der Friedhof wann darf darauf irgendwas passieren.
Fast jeden Morgen Diskussion über den alten Friedhof bei Rossenray.
2 Rentner Diskutieren sich die Seele aus dem Leib ab wann darf darauf gebaut werden.
Einer sagt immer 99 Jahre der andere 100 Jahre
Nach der letzten Beerdigung ca. vor 70 /80 Jahren
Der eine sagt es macht eine unterschied ob Katholisch oder Städtische
Diskussion überflüssig es gibt ein Gesetz und Google und das sind die Fakten
friedhof wann darf man darauf bauen
Man darf auf einem Friedhof erst dann bauen (z. B. für Wohn- oder Gewerbezwecke), wenn der Friedhof offiziell geschlossen, komplett abgelaufen und entwidmet wurde.
Da Friedhöfe unter strengem gesetzlichem Schutz (Totenruhe) stehen, müssen dafür sehr hohe rechtliche Hürden genommen werden:
1. Schritt: Die Schließung (Sperrfrist beginnt)
Der Friedhofsträger (meist die Gemeinde oder Kirche) beschließt, dass auf dem Friedhof oder einem bestimmten Teilbereich keine neuen Bestattungen mehr stattfinden dürfen. Ab diesem Tag dürfen dort keine Särge oder Urnen mehr beigesetzt werden.
2. Schritt: Abwarten der Ruhezeiten (Dauer: Jahrzehnte)
Bevor eine andere Nutzung oder Bebauung erlaubt ist, müssen die Ruhezeiten aller bereits Bestatteten vollständig abgelaufen sein.
• Mindestwartezeit: Die gesetzlichen Ruhezeiten und Nutzungsrechte betragen in Deutschland je nach Bundesland, Grabart (Sarg oder Urne) und Bodenbeschaffenheit meist 20 bis 30 Jahre (bei ungünstigen Böden sogar bis zu 40 Jahre).
• Knackpunkt Wahlgräber: Da das Nutzungsrecht an Familiengräbern (Wahlgräbern) oft über Jahrzehnte hinweg verlängert werden kann, richtet sich das Ende nach der letzten dort vorgenommenen Bestattung. Erst wenn das allerletzte Grabrecht erloschen ist, ist die Wartezeit vorbei.
3. Schritt: Die Entwidmung
Sind sämtliche Fristen verstrichen, hebt die zuständige Behörde den Zweck der Anlage auf. Mit dieser sogenannten Entwidmung verliert das Areal rechtlich seinen Status als Friedhof. Das Gelände wird zu einer normalen Gemeindefläche.
4. Schritt: Beräumung und Baurecht
Vor dem ersten Spatenstich müssen verbliebene Grabsteine, Fundamente und eventuell noch vorhandene sterbliche Überreste tieferer Erdschichten pietätvoll beräumt bzw. umgebettet werden. Zudem muss die Stadt die Fläche über einen Bebauungsplan offiziell als Bauland ausweisen.
Hinweis: Wenn Sie auf einem noch aktiven Friedhof bauen möchten (z. B. eine neue Friedhofskapelle, Gerätehäuser oder ein Verwaltergebäude), gelten diese langen Fristen natürlich nicht, da dies direkt dem Friedhofszweck dient.
Schließung und Entwidmung – Der Friedhofsträger kann den Friedhof für weitere Beisetzungen schließen. Er darf den Friedhof entwidmen, wenn sämtliche Ruhezeiten abgelaufen sind.